Verein „Freunde und Förderer der Winterhuder Reformschule e.V.“ § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Winterhuder Reformschule e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins (1)
Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die
Förderung von Erziehung und Bildung durch finanzielle Förderung der
Gesamtschule Winterhude (nach deren Umbennung: der Winterhuder
Reformschule) in Hamburg und seiner Schüler.
Diesem Zweck soll in erster Linie dienen: 1.
Die finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und
Lernmitteln, soweit der Schulträger zur Anschaffung derselben nicht
verpflichtet ist bzw. diese vom Schulträger nachweislich nicht
angeschafft werden können;
2. Die finanzielle Unterstützung
von unterrichtlichen Vorhaben und Lernangeboten aller Art, soweit der
Schulträger nicht dazu verpflichtet ist; 3. Die finanzielle Unterstützung bedürftiger Schüler; 4.
Die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit Hochschulen
und Universitäten, mit der Wirtschaft, den Kirchen und anderen
kulturellen Einrichtungen; 5. Die Veranstaltung von
Vortragsreihen und Fachtagungen, die den Schülern, Lehrern, dem anderen
Schulpersonal und den Schüler-Eltern dienlich sind; 6. Die
Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten.
Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen
und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen. (2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts A Nr. 4 der „besonders förderungswürdigen
Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet, Mittel
dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft (1)
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen will, in erster
Linie die Eltern der Kinder, die die Gesamtschule Winterhude (nach
deren Umbennung: die Winterhuder Reformschule) besuchen oder besucht
haben, ehemalige Schüler und die Lehrer der Schule. Der Eintritt
erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
(2) Zu
Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer
Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Tod, b) Austritt, c) Ausschluss
oder d) bei Eröffnung des Konkurs- bzw. Vergleichsverfahrens.
(2)
Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und soll dem Vorstand
mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahrs zugehen. (3)
Der Ausschluss erfolgt, a) falls das Mitglied seinen finanziellen
Verpflichtungen zwei Jahre nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung
nicht nachgekommen ist, oder b) aus wichtigem Grund. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den
Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen
diesen Beschluss kann einen Monat nach Zustellung die Entscheidung der
nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden. § 5 Mitgliedsbeiträge (1)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sollen monatlich,
vierteljährlich oder jährlich auf das Vereinskonto überwiesen werden.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. (3)
Minderjährige Mitglieder, Schüler, Studierende, Auszubildende sowie
Wehr- und Zivildienstleistende sind beitragsfrei. Mitglieder können auf
Antrag von der Beitragspflicht befreit werden; über den Antrag entscheidet der Vorstand. § 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn
sie der Vorstand beschließt oder sie von wenigstens 25% der Mitglieder
unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.(3) Mitgliederversammlungen sind mit mindestens dreiwöchiger Frist
unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge
müssen schriftlich beim Vorstand 14 Tage vor der Versammlung
eingereicht sein, damit diese den Mitgliedern noch bekannt gemacht
werden können. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen. | (4) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere 1. die Wahl des Vorstands und zweier Rechnungsprüfer 2. die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten; 3. die Entlastung des amtierenden Vorstands; 4. die Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrags; 5. Beschlüsse über Anträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu treffen. (5)
Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich einzureichen und
sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden
eingehen.
(6) Wahlen erfolgen auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern schriftlich und geheim. (7)
Der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung des Vereins. Über die Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem 1.
Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter unterschrieben wird. § 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2)
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung
des Vereins (vgl § 10 und § 11) werden mit der Mehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
entsprechende Antrag abgelehnt. § 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden und c) dem Kassierer.
(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei der drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. (3)
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
(4) Der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung des Vereins. Über die Mitgliederversammlung wird
ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und vom 1.
Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. (5)
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Sie
Bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Der Vorstand
legt seine Beschlüsse schriftlich nieder. (6) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite; dieser besteht Kraft Amtes aus 1. dem Schulleiter (im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter) 2. dem amtierenden Elternratsvorsitzenden (im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter) 3. einem von der Gesamtlehrerkonferenz gewählten oder bestellten Vertreter des Lehrerkollegiums 4.
einem von der Gesamtlehrerkonferenz gewählten oder
bestellten Vertreter des Schülerrats sowie zwei weiteren
Mitgliedern, die aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt werden. § 10 Kassenprüfung
Von
der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt.
Sie haben (a) die Aufgabe, Belege sowie deren Verbuchung und (b) die
Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße
und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
Ausgaben. Die Prüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis
der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Satzungsänderung
Änderungen
der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit
Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
§ 12 Auflösung des Vereins, Restvermögen
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem
Zweck einberufene Mitgliederversammlung bei Drei-Viertel-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das bei der
Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins
vorhandene Vereinsvermögen ist dem Schulverein der Gesamtschule
Winterhude e.V. bzw. nach dessen Umbenennung dem Schulverein der
Winterhuder Reformschule e.V. oder der Stadt Hamburg zu übergeben, mit
der Auflage, es ausschließlich für die in dieser Satzung vorgesehenen
Zwecke zu verwenden, insbesondere für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke. Davor ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen.
§ 13 Vereinsrecht des BGB
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend.
(2)
Vorstehende Satzung hat die Gründungsversammlung des Vereins in ihrer
Sitzung am 15.6.2005 in 22303 Hamburg, Meerweinstraße 28, beschlossen.
Satzung in geänderter Fassung vom 12.02.2009 1 Schüler, Lehrer, Vorsitzender, Kassenprüfer usw. beziehen sich immer auf beide Geschlechter.
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