Satzung (Stand Februar 2009)

Verein „Freunde und Förderer der Winterhuder Reformschule e.V.“


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Winterhuder Reformschule e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung durch finanzielle Förderung der Gesamtschule Winterhude (nach deren Umbennung: der Winterhuder Reformschule) in Hamburg und seiner Schüler.

Diesem Zweck soll in erster Linie dienen:


1. Die finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, soweit der Schulträger zur Anschaffung derselben nicht verpflichtet ist bzw. diese vom Schulträger nachweislich nicht angeschafft werden können;

2. Die finanzielle Unterstützung von unterrichtlichen Vorhaben und Lernangeboten aller Art, soweit der Schulträger nicht dazu verpflichtet ist;

3. Die finanzielle Unterstützung bedürftiger Schüler;

4. Die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit Hochschulen und Universitäten, mit der Wirtschaft, den Kirchen und anderen kulturellen Einrichtungen;

5. Die Veranstaltung von Vortragsreihen und Fachtagungen, die den Schülern, Lehrern, dem anderen Schulpersonal und den Schüler-Eltern dienlich sind;

6. Die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten. Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen.


(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 4 der „besonders förderungswürdigen Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet, Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft


(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen will, in erster Linie die Eltern der Kinder, die die Gesamtschule Winterhude (nach deren Umbennung: die Winterhuder Reformschule) besuchen oder besucht haben, ehemalige Schüler und die Lehrer der Schule. Der Eintritt erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Tod, b) Austritt, c) Ausschluss oder d) bei Eröffnung des Konkurs- bzw. Vergleichsverfahrens.

(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und soll dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahrs zugehen.

(3) Der Ausschluss erfolgt, a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Jahre nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist, oder b) aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge


(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sollen monatlich, vierteljährlich oder jährlich auf das Vereinskonto überwiesen werden.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Minderjährige Mitglieder, Schüler, Studierende, Auszubildende sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind beitragsfrei. Mitglieder können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden; über den
Antrag entscheidet der Vorstand.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn sie der Vorstand beschließt oder sie von wenigstens 25% der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

(3) Mitgliederversammlungen sind mit mindestens dreiwöchiger Frist unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge müssen schriftlich beim Vorstand 14 Tage vor der Versammlung eingereicht sein, damit diese den Mitgliedern noch bekannt gemacht werden können. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere

1. die Wahl des Vorstands und zweier Rechnungsprüfer

2. die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten;

3. die Entlastung des amtierenden Vorstands;

4. die Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrags;

5. Beschlüsse über Anträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu treffen.


(5) Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich einzureichen und sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingehen.

(6) Wahlen erfolgen auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern schriftlich und geheim.

(7) Der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung des Vereins. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter unterschrieben wird.

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung


(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins (vgl § 10 und § 11) werden mit der Mehrheit  der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der entsprechende Antrag abgelehnt.


§ 9 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden und c) dem Kassierer.

(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei der drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.

(4) Der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung des Vereins. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Sie Bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Der Vorstand legt seine Beschlüsse schriftlich nieder.

(6) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite; dieser besteht Kraft 

Amtes aus

1. dem Schulleiter (im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter)

2. dem amtierenden Elternratsvorsitzenden (im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter)

3. einem von der Gesamtlehrerkonferenz gewählten oder bestellten Vertreter des Lehrerkollegiums

4. einem von der Gesamtlehrerkonferenz gewählten oder bestellten Vertreter des Schülerrats sowie zwei weiteren Mitgliedern, die aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt  werden.


§ 10 Kassenprüfung


Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben (a) die Aufgabe, Belege sowie deren Verbuchung und (b) die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Prüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 11 Satzungsänderung


Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


§ 12 Auflösung des Vereins, Restvermögen


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung bei Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Das bei der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins vorhandene Vereinsvermögen ist dem Schulverein der Gesamtschule Winterhude e.V. bzw. nach dessen Umbenennung dem Schulverein der Winterhuder Reformschule e.V. oder der Stadt Hamburg zu übergeben, mit der Auflage, es ausschließlich für die in dieser Satzung vorgesehenen Zwecke zu verwenden, insbesondere für gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Davor ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen.


§ 13 Vereinsrecht des BGB


(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend.

(2) Vorstehende Satzung hat die Gründungsversammlung des Vereins in ihrer Sitzung am 15.6.2005 in 22303 Hamburg, Meerweinstraße 28, beschlossen. Satzung in geänderter Fassung vom 12.02.2009


1 Schüler, Lehrer, Vorsitzender, Kassenprüfer usw. beziehen sich immer auf beide Geschlechter.




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